Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 14 Unterstützungsersuchen der Marktüberwachungsbehörden


    1. Das KI-Büro stellt den Marktüberwachungsbehörden praktische Mittel zur Verfügung, damit sie das wissenschaftliche Gremium bei ihren Marktüberwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 um Unterstützung ersuchen können.

    1. In jedem Ersuchen um Unterstützung durch das wissenschaftliche Gremium ist der Zweck der erbetenen Unterstützung klar anzugeben, und es darf nur im Zusammenhang mit Marktüberwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 gestellt werden; die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Ersuchens um Unterstützung durch das wissenschaftliche Gremium sind zu begründen.

    1. Das KI-Büro prüft die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Unterstützungsersuchens unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten des wissenschaftlichen Gremiums und der Notwendigkeit, einen wirksamen Zugang zu Sachverständigen für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    1. Kommt das KI-Büro nach der in Absatz 3 genannten Prüfung zu dem Schluss, dass das Ersuchen erforderlich und verhältnismäßig ist, benennt die Kommission gemäß Artikel 7 einen Berichterstatter und zwei Beitragende für die Aufgabe.

    1. Stellt das KI-Büro fest, dass die erbetene Unterstützung nicht erforderlich und verhältnismäßig ist, so teilt es dies der ersuchenden Marktüberwachungsbehördedie nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind; unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

    1. Das KI-Büro bearbeitet das Ersuchen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Ersuchens. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es die ersuchende Marktüberwachungsbehördedie nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind; jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Ersuchens vorzulegen. In diesem Fall gilt das Ersuchen erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.

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