Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 15 Antrag auf Unterstützung durch das KI-Büro


    1. Beantragt das wissenschaftliche Gremium gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689, dass die Kommission ein Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen an einen Anbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich; von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck richtet und Zugang zu den erhaltenen Informationen gewährt, soweit dies für die Wahrnehmung einer in Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist (im Folgenden „Unterstützungsantrag“), so ist der Notwendigkeit des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Geschäftsinformationen gebührend Rechnung zu tragen.

    1. Ein Unterstützungsantrag beim KI-Büro kann von dem Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums gestellt werden, das vom Sekretariat für eine Aufgabe des wissenschaftlichen Gremiums als Berichterstatter benannt wurde. Ein solcher Antrag wird nur gestellt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums dem Berichterstatter dazu die Befugnis erteilt hat.

    1. In dem Unterstützungsantrag sind der Name des beantragenden Berichterstatters und der betreffenden Beitragenden sowie der Zweck der beantragten Unterstützung klar anzugeben; der Antrag darf nur zur Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 gestellt werden. Um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Antrags gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 nachzuweisen, wird in dem Antrag Folgendes begründet:

      1. dass die Ablehnung der beantragten Unterstützung den beantragenden Berichterstatter daran hindert, seine Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 auszuführen;

      2. dass Menge, Umfang, Granularität und Art der angeforderten Unterlagen und Informationen nicht über das hinausgehen, was zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist.

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