Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 16 Bearbeitung des Unterstützungsantrags


    1. Das KI-Büro prüft, ob ein an einen Anbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich; eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweckein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden; zu richtendes Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums erforderlich und verhältnismäßig ist, wobei es der Notwendigkeit Rechnung trägt, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäftsinformationen zu schützen.

    1. Kommt das KI-Büro nach der in Absatz 1 genannten Prüfung zu dem Schluss, dass ein Unterstützungsantrag erforderlich und verhältnismäßig ist, so kann es einen Beschluss für die Kommission ausarbeiten, damit diese gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2024/1689 ein Verlangen nach Übermittlung von Unterlagen oder Informationen an einen Anbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich; von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck richtet und dem wissenschaftlichen Gremium Zugang zu den erhaltenen Informationen gewährt.

    1. Stellt das KI-Büro fest, dass das die beantragte Unterstützung nicht erforderlich und verhältnismäßig ist, so teilt es dies dem wissenschaftlichen Gremium unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

    1. Das KI-Büro erstattet dem Gremium regelmäßig Bericht über die eingegangenen Anträge und die im Zusammenhang mit diesen Anträgen getroffenen Entscheidungen.

    1. Das KI-Büro bearbeitet den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es das beantragende Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags vorzulegen. In diesem Fall gilt der Antrag erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.

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