Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 19 Behandlung qualifizierter Warnungen


    1. Das KI-Büro prüft die gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ausgegebenen qualifizierten Warnungen und entscheidet, ob es Maßnahmen gemäß den Artikeln 91 bis 93 der genannten Verordnung einleitet. Entscheidet das KI-Büro, keine Maßnahmen gemäß den Artikeln 91 bis 93 einzuleiten, so schließt es die qualifizierte Warnung.

    1. Das KI-Büro bearbeitet die qualifizierte Warnung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen qualifizierten Warnung. Bevor das KI-Büro entscheidet, kann es das beantragende Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums jederzeit auffordern, zusätzliche Informationen zur Begründung des Antrags vorzulegen. In diesem Fall gilt die qualifizierte Warnung erst dann als vollständig, wenn die zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden.

    1. Vor Einleitung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen setzt das KI-Büro das Gremium gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 davon in Kenntnis.

    1. Entscheidet das KI-Büro, eine Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 93 der Verordnung (EU) 2024/1689 einzuleiten, benennt das Sekretariat in Absprache mit dem Vorsitz des wissenschaftlichen Gremiums einen Berichterstatter und zwei Beitragende, die die Kommission bei der Annahme der Maßnahme beraten.

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