Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025
Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 3 Auswahlkriterien und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Gremiums
Die Sachverständigen werden im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung auf der Grundlage der darin festgelegten Auswahlkriterien als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt.
Für jede Amtszeit gemäß Artikel 4 legt die Kommission in Absprache mit dem Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „Gremium“) die Zahl der Sachverständigen fest, die in dem in Absatz 1 genannten Aufruf zur Interessenbekundung aufgeführt wird. Die Zahl der Sachverständigen im wissenschaftlichen Gremium darf in keinem Fall 60 überschreiten.
Die Sachverständigen werden in Hinblick auf die Notwendigkeit ausgewählt, Folgendes sicherzustellen:
ein angemessenes multidisziplinäres, interdisziplinäres und aktuelles wissenschaftliches, technisches oder soziotechnisches Fachwissen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz, den Auswirkungen von KI oder anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 relevanten Themen, gegebenenfalls einschließlich Fachwissen in Anwendungsbereichen sowie über Grundrechte und Gleichstellung;
Unabhängigkeit von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689;
Unparteilichkeit und Objektivität gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689;
Fähigkeit, Tätigkeiten sorgfältig, präzise und objektiv auszuführen.
Die Kommission stellt bei der Auswahl der Sachverständigen sicher, dass mindestens ein und höchstens drei Staatsangehörige aus jedem Mitgliedstaat der Union und von jedem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, als Sachverständige für das wissenschaftliche Gremium ernannt werden, sofern es Bewerber aus diesem Land gibt, die die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegten Kriterien erfüllen, und sofern auf diese Weise eine hinreichend umfassende Abdeckung einschlägiger Fachgebiete erreicht werden kann. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und von Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, müssen mindestens vier Fünftel der Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums ausmachen.
Die Kommission sorgt bei der Auswahl der Sachverständigen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter. Zu diesem Zweck gibt die Kommission dem unterrepräsentierten Geschlecht den Vorzug, wenn im Auswahlverfahren zwischen zwei gleich qualifizierten Bewerbern zu entscheiden ist.
Sachverständige, die die in der Aufforderung genannten Kriterien erfüllen, aber nicht als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt werden, werden in eine Reserveliste verfügbarer Sachverständiger (im Folgenden „Reserveliste“) aufgenommen, die für die Dauer der Amtszeit des Gremiums gemäß Artikel 4 gültig bleibt.
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