Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 4 Amtszeit


    1. Die Sachverständigen werden für eine auf zwei Jahre befristete Amtszeit als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt; Verlängerungen sind möglich.

    1. Legt ein Sachverständiger sein Amt nieder oder erfüllt er die Voraussetzungen der Artikel 10 und 13 dieser Verordnung oder des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr, so kann die Kommission ihn entlassen.

    1. Wird ein Sachverständiger während seiner Amtszeit entlassen, so ernennt die Kommission für dessen verbleibende Amtszeit als Ersatz einen anderen Sachverständigen aus der Reserveliste oder erforderlichenfalls im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung. Bei der Ernennung eines Ersatzes bemüht sich die Kommission, die Kontinuität des Fachwissens, die geografische Verteilung und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu gewährleisten.

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