Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 5 Vorsitz und stellvertretender Vorsitz


    1. Zu Beginn jeder Amtszeit gemäß Artikel 4 benennt die Kommission einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz aus den Reihen der Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums. Hierzu empfiehlt das Gremium mit einfacher Mehrheit einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz aus den Reihen seiner Mitglieder.

    1. Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes entspricht der Amtszeit des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 4 und kann einmal verlängert werden. Wird der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz während der Amtszeit ersetzt, so erfolgt die Ersetzung nach dem Verfahren in Absatz 1 und gilt für die verbleibende Amtszeit des Gremiums.

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