Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 6 Sekretariat


    1. Das Sekretariat des wissenschaftlichen Gremiums (im Folgenden „Sekretariat“) wird vom KI-Büro und von der Gemeinsamen Forschungsstelle gestellt.

    1. Das Sekretariat ist für die Bereitstellung der zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise des wissenschaftlichen Gremiums erforderlichen Unterstützung zuständig. Insbesondere nimmt das Sekretariat folgende Aufgaben wahr:

      1. Ermittlung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte;

      2. Überwachung der Einhaltung der Geschäftsordnung gemäß Artikel 8 und der Befolgung der Ersuchen um die Ausführung von Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689;

      3. Bearbeitung der von den Marktüberwachungsbehörden an das wissenschaftliche Gremium gerichteten Anfragen nach zusätzlichen Gutachten;

      4. Bearbeitung von Ersuchen der Mitgliedstaaten auf Unterstützung durch die Sachverständigen für die Zwecke der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 auf nationaler Ebene.

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