Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025
Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 7 Wahrnehmung von Aufgaben und Erstellung von Unterlagen
Die Kommission benennt in Absprache mit dem Vorsitz die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums für die Wahrnehmung der Aufgaben des Gremiums auf der Grundlage von Fachwissen, Verfügbarkeit und anderen Faktoren, die für die wirksame Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe relevant sind, einschließlich möglicher Interessenkonflikte und Sicherheitsbedenken. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums werden vor ihrer potenziellen Benennung konsultiert und haben die Möglichkeit, Interesse an der Benennung zu bekunden.
Für jede Aufgabe gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 kann die Kommission in Absprache mit dem Vorsitz einen Berichterstatter und zwei Beitragende benennen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums können jederzeit von sich aus beschließen, gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1689 qualifizierte Warnungen auszuarbeiten oder andere Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums auszuführen.
Ist ein Sachverständiger nicht mehr in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben wirksam wahrzunehmen, so teilt er dies der Kommission mit, die unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen in Absprache mit dem Vorsitz dafür ein anderes Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums benennt.
Benennt die Kommission einen Sachverständigen aus dem wissenschaftlichen Gremium, der in ihrem Namen Bewertungen gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 durchführt, prüft sie, ob eine solche Benennung die Fähigkeit des Sachverständigen beeinträchtigen könnte, eine derzeit innerhalb des wissenschaftlichen Gremiums übertragene Aufgabe unabhängig, unparteilich und objektiv auszuführen. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich eine solche Benennung negativ auf diese Fähigkeit auswirken könnte, so wird der Sachverständige von der betreffenden Aufgabe entbunden und die Aufgabe wird einem anderen Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen zugewiesen.
Das wissenschaftliche Gremium kann thematische Anhörungen mit Interessenträgern durchführen, um Nachweise für die Vorbereitung seiner Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu sammeln. Zu diesem Zweck kann der Vorsitz auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Gremiums das Sekretariat bitten, solche Anhörungen zu organisieren. Die Teilnahme an solchen Anhörungen und deren Ergebnisse werden auf einer speziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.