Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 8 Geschäftsordnung


    1. Auf Vorschlag und mit Zustimmung des Sekretariats nimmt das wissenschaftliche Gremium eine Geschäftsordnung mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder an.

    1. Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Gremiums enthält unter anderem Bestimmungen zu folgenden Aspekten:

      1. Verfahren für die Ausführung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689;

      2. Regelungen, mit denen die Anwendung der in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Grundsätze sichergestellt wird;

      3. Vorschriften für die Abstimmung, auch im Wege des Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung.

    1. Das wissenschaftliche Gremium überprüft im Einvernehmen mit dem Sekretariat mindestens alle zwei Jahre die Geschäftsordnung hinsichtlich ihres Beitrags zu einer wirksamen Arbeitsweise des wissenschaftlichen Gremiums und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

    1. Die Geschäftsordnung wird auf einer speziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

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