Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 9 Vergütung


    1. Sachverständige erhalten eine Vergütung, wenn sie für die Ausführung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen als Berichterstatter oder Beitragende benannt wurden, sofern diese Aufgaben vom KI-Büro gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 übertragen wurden.

    1. Die Reise- und — sofern das Sekretariat dies als angemessen erachtet — Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des wissenschaftlichen Gremiums anfallen, werden den Sachverständigen von der Kommission nach den für die Kommission geltenden Bestimmungen erstattet. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

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