Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025
Current language: DE
Recital 4 Geographical representation
Es sollten Grundsätze für die Auswahl einer vielfältigen Sachverständigengruppe festgelegt werden. Die Kommission sollte bei der Auswahl der Sachverständigen so weit wie möglich für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine gerechte geografische Verteilung sorgen. Um eine gerechte geografische Verteilung zu erreichen, sollte mindestens ein Staatsangehöriger aus jedem Mitgliedstaat der Union und von jedem Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ernannt werden, sofern es einen Bewerber aus diesen Ländern gibt, der die Kriterien der Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllt. In jedem Fall sollten aus jedem Land höchsten drei Sachverständige kommen. Angesichts der Bedeutung, die der Einbringung unterschiedlicher Perspektiven in das wissenschaftliche Gremium zukommt, sollten Drittstaatsangehörige als Sachverständige ernannt werden können. Mindestens vier Fünftel der Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums sollten jedoch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union oder eines Mitglieds der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sein.