Source: OJ L, 2025/306, 31.3.2025

Current language: DE

ITS on CASP authorisation

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/306 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 62 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Für die Zwecke einer einfacheren Kommunikation zwischen juristischen Personen oder anderen Unternehmen, die eine Zulassung als Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), und den zuständigen Behörden sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle speziell für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen benennen und die Informationen zu der Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen.

Erwägungsgrund 2

Die vom Antragsteller übermittelten Informationen sollten vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Da sich einige Informationen möglicherweise erst auf die Zukunft beziehen, sollte jedes zukünftige Datum, das in den Informationen enthalten ist, im Antrag ausdrücklich als solches genannt werden.

Erwägungsgrund 3

Um eine zügige und fristgerechte Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden den Eingang des Antrags bestätigen, indem der Antragsteller auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung erhält. Diese Empfangsbestätigung sollte die Kontaktdaten der Personen oder Funktionen enthalten, die für die Bearbeitung des Zulassungsantrags zuständig sind.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Benennung einer Kontaktstelle
  2. Artikel 2Einreichung des Zulassungsantrags
  3. Artikel 3Eingang des Zulassungsantrags und Empfangsbestätigung
  4. Artikel 4Mitteilung von Änderungen
  5. Artikel 5Mitteilung der Entscheidung
  6. Artikel 6Inkrafttreten
Annex
  1. Anhang

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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