Source: OJ L, 2025/306, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 1 Benennung einer Kontaktstelle


  1. Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114.

  2. Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.

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