Source: OJ L, 2025/306, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 2 Einreichung des Zulassungsantrags


    1. Eine juristische Person oder ein sonstiges Unternehmen, die bzw. das eine Zulassung als Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 anstrebt (im Folgenden „Antragsteller“), stellt unter Verwendung des im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Formulars einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde.

    1. Die juristische Person oder das sonstige Unternehmen übermittelt den Antrag in einer Weise, die es ermöglicht, die Informationen so zu speichern, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind, und eine Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist.

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