Source: OJ L, 2025/306, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 4 Mitteilung von Änderungen


    1. Der Antragsteller setzt die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; unverzüglich von jeder Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen in Kenntnis. Der Antragsteller übermittelt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Formulars im Anhang.

    1. Legt der Antragsteller aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 vor, so beginnt die in Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Frist am Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.

    1. Die Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen setzen die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; von jeder Änderung der Informationen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, in Kenntnis.

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