Source: OJ L, 2025/304, 20.2.2025
Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1
Gemäß Verordnung (EU) 2023/1114 sind Standardvorlagen, Mustertexte und Verfahren festzulegen, damit ein einheitlicher Mechanismus gewährleistet ist, mit dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Befugnisse in Bezug auf die Mitteilungen, die sie von bereits beaufsichtigten Unternehmen über deren Absicht erhalten, Krypto-Dienstleistungen anzubieten, wirksam ausüben.
Erwägungsgrund 2
Für die Zwecke einer einfacheren Kommunikation zwischen einem mitteilenden Rechtsträger und der jeweils zuständigen Behörde sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle für das Mitteilungsverfahren benennen und die Kontaktinformationen auf ihrer Website veröffentlichen.
Erwägungsgrund 3
Um den Zugang zu den übermittelten Informationen zu vereinfachen und deren Kontrolle sowie die künftige Zugänglichkeit und Analyse zu erleichtern, sollte die Mitteilung in einem digitalen Format (Webformular) übermittelt werden, das die übermittelten Informationen automatisch kontrolliert und vorab überprüft und sie anschließend speichert, wenn sie vollständig sind.
Erwägungsgrund 4
Die von dem mitteilenden Rechtsträger vorgelegten Informationen sollten korrekt, vollständig und aktuell sein. Gemäß Artikel 60 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der mitteilende Rechtsträger, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission(2)Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/303, 20.2.2025, ELI: http://data.europa/eli/reg_del/2025/303/oj). genannten Informationen der zuständigen Behörde bereits zuvor übermittelt wurden, ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle bereits übermittelten Informationen noch aktuell sind. Da sich einige Informationen möglicherweise erst auf die Zukunft beziehen, sollte jedes zukünftige Datum, das in den Informationen enthalten ist, im Antrag ausdrücklich als solches genannt werden.
Erwägungsgrund 5
Für die Zwecke einer zügigen und fristgerechten Bearbeitung der Mitteilungen von Finanzunternehmen sollten die zuständigen Behörden den Eingang der Mitteilung bestätigen, indem der mitteilende Rechtsträger auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung erhält. Diese Empfangsbestätigung sollte die Kontaktdaten der Personen oder Funktionen enthalten, die für die Bearbeitung der Mitteilung zuständig sind.
Erwägungsgrund 6
Damit die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; gemäß Artikel 60 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 prüfen kann, ob alle erforderlichen Informationen in der Mitteilung bereitgestellt wurden, sollte der mitteilende Rechtsträger jede Änderung der übermittelten Informationen unverzüglich mitteilen.
Erwägungsgrund 7
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) vorgelegt und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeitet wurde.
Erwägungsgrund 8
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —