Source: OJ L, 2024/2902, 28.11.2024

Current language: DE

ITS on non-EU currency reporting

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2902 DER KOMMISSION

vom 20. November 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen sollten Emittenten die Anzahl der Inhaber aufgeschlüsselt nach deren Standort und innerhalb der einzelnen Standorte die Anzahl der Inhaber elektronischer Geldbörsen und die Anzahl der Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen oder anderer Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die für Abwicklungszwecke verwendet und nicht vom Inhaber oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden, angeben. Innerhalb dieser beiden Inhaberkategorien (d. h. Inhaber elektronischer oder Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen) sollten die Emittenten in einer weiteren Aufschlüsselung die Anzahl der Kleinanlegerjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; angeben. All diese Aufschlüsselungen sind für die zuständigen Behörden erforderlich, da Informationen über die Konzentration der Inhaber und über die Volumina der Kleinanlegerjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; für die Aufsichtsbehörden relevant sind, um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erreichen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Kryptowerte, die Marktintegrität und die finanzielle Stabilität in der Union sowie den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanlegerjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;, sicherzustellen. Die mit der Aufschlüsselung der Inhaber nach Standort übermittelten Informationen sollten auch dazu verwendet werden, um nach den Kriterien der Delegierten Verordnung [C(2024) 6911] der Kommission(2)Delegierte Verordnung [C(2024) 6911] der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise beratender Aufsichtskollegien (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). zu bestimmen, welche zuständigen Behörden im Rahmen von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglieder eines Kollegiums werden.

Erwägungsgrund 2

Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Anforderungen an die Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gemäß den Artikeln 36 und 38 jener Verordnung und gemäß der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards sowie der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards sollten die Emittenten den Umfang der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; in aufgeschlüsselter Form angeben, um den Wert und die Zusammensetzung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;, einschließlich Liquiditätsmanagementmaßnahmen, widerzuspiegeln.

Erwägungsgrund 3

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 nur diejenigen Transaktionen zu melden, die zu einer Änderung der natürlichen oder juristischen Person führen, die Anspruch auf den vermögenswertereferenzierten Token hat, und die auch Transaktionen einschließen, die innerhalb des Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; („On-Chain-Transaktionen“) abgewickelt werden, und Transaktionen, die außerhalb des Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; („Off-Chain-Transaktionen“) abgewickelt werden. Darüber hinaus wird der Begriff „Transaktion“ in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung unterschiedslos auf alle Arten von Geldbörsen, die der Originator oder der Begünstigte zum Senden oder Empfangen einer Transaktion nutzt, angewandt. Dementsprechend sollten die Meldepflichten nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c und d der genannten Verordnung Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen und Transaktionen zwischen einer elektronischen Geldbörse einerseits und einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines auf einen vermögenswertereferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden, andererseits umfassen. Darüber hinaus sollte die Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen umfassen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden. Da Emittenten nur über begrenzte Informationen über die an diesen Transaktionen beteiligten Inhaber verfügen, kann in einigen Fällen nicht festgestellt werden, ob es sich um Transaktionen handelt, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind. Um möglichst genaue Informationen über diese Transaktionen zu erhalten, sollte die Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung daher auch Informationen über Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen enthalten, die für Abwicklungszwecke verwendet werden und nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden. Da Transaktionen eine Untergruppe von Übertragungen sind, könnten solche zusätzlichen Informationen über Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögensreferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden, als Indikator dienen und nützliche Informationen über die Anzahl und den Wert der Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen liefern, die nicht von einem Inhaber eines vermögensreferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Allgemeine Bestimmungen
  2. Artikel 2Meldestichtage
  3. Artikel 3Einreichungstermine
  4. Artikel 4Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
  5. Artikel 5Dauer der Speicherung personenbezogener Daten durch die Emittenten
  6. Artikel 6Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Annexes(1 – 5)
  1. Anhang I
  2. Anhang IIMELDEBÖGEN FÜR EMITTENTEN VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTER TOKEN UND E-GELD-TOKEN, DIE AUF EINE WÄHRUNG LAUTEN, DIE KEINE AMTLICHE WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS IST – ERLÄUTERUNGEN
  3. Anhang IIIMELDEBÖGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
  4. Anhang IVMELDEBÖGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN – ERLÄUTERUNGEN
  5. Anhang V

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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