Source: OJ L, 2024/2902, 28.11.2024

Current language: DE

Anhang II MELDEBÖGEN FÜR EMITTENTEN VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTER TOKEN UND E-GELD-TOKEN, DIE AUF EINE WÄHRUNG LAUTEN, DIE KEINE AMTLICHE WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS IST – ERLÄUTERUNGEN


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  1. TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

    1. I. Aufbau

      1. Dieser Anhang enthält Erläuterungen zu den Meldebögen für Emittenten, die ihrer Meldepflicht nachkommen müssen.

      2. Dieser Anhang besteht aus vier verschiedenen Meldebögen:

        1. Anzahl der Inhaber (S 01.00);

        2. Wert des ausgegebenen Token sowie Größe und Zusammensetzung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; (S 02.00, S. 03.01 und S 03.02);

        3. Transaktionen pro Tag (S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04);

        4. Transaktionen pro Tag, die mit der Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen (S 05.00).

      3. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil dieser Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken und Erläuterungen zu spezifischen Positionen.

      4. Die Emittenten melden in den Spalten, die als „Betrag“ oder „Betrag/Marktwert“ gekennzeichnet sind, die auf die amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde lautenden monetären Werte, unabhängig von der tatsächlichen Währung des Korbs der Vermögenswerte, auf die sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht. In den Spalten „Anzahl“ sind numerische Werte entsprechend den besonderen Erläuterungen zu den Meldebögen anzugeben. Dies gilt unbeschadet der Meldebögen S 03.01, S 03.02 und S 04.04, für die entsprechende eigene Erläuterungen gelten.

      5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte; Z-Achse}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen {Meldebogen; Zeile}, gegebenenfalls mit Z-Achse.

      6. Beim Ausfüllen der Meldebögen greifen die Emittenten auf die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung bereitgestellten Informationen zurück.

    2. II. Umfang der Berichterstattung

      1. Die Emittenten füllen sämtliche Meldebögen aus, die in diesem Anhang enthalten sind.

      2. Die Emittenten füllen die in diesem Anhang enthaltenen Meldebögen getrennt für jeden vermögenswertereferenzierten Token aus.

  2. TEIL II: ANZAHL DER INHABER (S 01.00)

    1. III. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 01.00

      1. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 01.00 die Anzahl der Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token am Ende des Meldestichtags, aufgeschlüsselt nach:

        1. Inhabern von elektronischen Geldbörsen, einschließlich der Angabe, wie viele „davon“ Kleinanlegerjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; sind;

        2. Inhabern von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen, zu denen für die Zwecke dieses Meldebogens Inhaber anderer Arten von Distributed-Ledger-Adressen gehören, die für Abwicklungszwecke verwendet und nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden; in dieser Zeile ist in Form der Angabe „davon“ eine zusätzliche Aufschlüsselung nach Kleinanlegern enthalten.

      2. Die Angaben in diesem Meldebogen sind auf Gesamtebene und getrennt für jeden Mitgliedstaat oder jedes Drittland zu übermitteln. Das Land eines Inhabers wird wie folgt durch den Standort des Inhabers bestimmt:

        1. bei natürlichen Personen durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt,

        2. bei juristischen Personen durch die Anschrift des Gesellschaftssitzes.

      3. Die Emittenten ermitteln auf der Grundlage der von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung erhaltenen Informationen mögliche Doppelerfassungen von denselben Inhabern, die über mehrere Konten bei verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen. Handelt es sich bei dem tatsächlichen Inhaber um dieselbe Person oder dasselbe Unternehmen, so werden diese Konten für die Zwecke des Meldebogens S 01.00 als ein einziger Inhaber gezählt.

    2. IV. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 01.00

      1. Zeile

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Gesamtzahl der Inhaber

        Die Gesamtzahl der Inhaber.

        0020

        Inhaber von elektronischen Geldbörsen

        Die Anzahl der Inhaber elektronischer Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] der Kommission(1)Delegierte Verordnung [C(2024) 6910] der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)..

        0030

        davon Kleinanleger

        Im Rahmen der Zeile 0020 – davon: Inhaber von elektronischen Geldbörsen die Anzahl der Kleinanlegerjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;.

        0040

        Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen

        Die Anzahl der Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder Inhaber einer anderen Art von Distributed-Ledger-Adresse, die für Abwicklungszwecke verwendet und nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert wird, und alle anderen Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token, die nicht unter die Zeile 0020 – davon: Inhaber von elektronischen Geldbörsen fallen. Aufgrund der begrenzten Informationen über die Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen müssen die Emittenten in dieser Zeile eigene Schätzungen angeben, die nach bestmöglichem Bemühen berechnet werden.

        0050

        davon Kleinanleger

        Im Rahmen der Zeile 0040 – davon: Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen die Anzahl der Kleinanlegerjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;. Aufgrund der begrenzten Informationen über die Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen müssen die Emittenten in dieser Zeile eigene Schätzungen angeben, die nach bestmöglichem Bemühen berechnet werden.

  3. TEIL III: WERT DES AUSGEGEBENEN TOKEN UND UMFANG UND ZUSAMMENSETZUNG DER VERMÖGENSWERTRESERVE (S 02.00, S 03.01 und S 03.02)

    1. V. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 02.00

      1. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 02.00 Angaben zum Wert des ausgegebenen Token und zum Umfang der entsprechenden Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;.

    2. VI. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 02.00

      1. Zeile

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Wert des ausgegebenen Token – zum Meldestichtag

        Der aggregierte Wert des ausgegebenen Token am Meldestichtag, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].

        0020

        Wert des ausgegebenen Token – Höchstwert

        Der Höchstbetrag unter den aggregierten Werten des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].

        0030

        Wert des ausgegebenen Token – Durchschnitt

        Der durchschnittliche Betrag der aggregierten Werte des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. Der Durchschnittswert wird berechnet als Summe der Werte des ausgegebenen Token, die für jeden Kalendertag des Meldezeitraums berechnet werden, dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum.

        0040

        Wert des ausgegebenen Token – Mindestwert

        Der Mindestwert unter den aggregierten Werten des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].

        0050

        Umfang der Vermögenswertreserve – zum Meldestichtag

        Der Wert der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; am Ende des Meldestichtags, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

        0060

        Umfang der Vermögenswertreserve – Höchstwert

        Der Höchstwert unter den Werten der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

        0070

        Umfang der Vermögenswertreserve – Durchschnitt

        Der durchschnittliche Betrag der Werte der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. Der Durchschnittswert wird berechnet als Summe der Werte der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;, die für jeden Kalendertag des Meldezeitraums berechnet werden, dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum.

        0080

        Umfang der Vermögenswertreserve – Mindestwert

        Der Mindestwert unter den Werten der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

    3. VII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 03.01

      1. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 03.01 Angaben zum Umfang der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;, einschließlich der Zusammensetzung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; nach Art der Vermögenswerte und Laufzeiten.

      2. Die Emittenten melden alle Posten dieses Meldebogens S 03.01 in der amtlichen Währung des Herkunftsmitgliedstaatsbei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat; (Meldewährung), unabhängig davon, auf welche Währung diese Posten tatsächlich lauten. Zu diesem Zweck werden Posten, die nicht auf die Meldewährung lauten, unter Verwendung des am Meldestichtag geltenden EZB-Kassakurses in die Meldewährung umgerechnet. Die Emittenten müssen zudem die Posten dieses Meldebogens, die auf dieselbe Währung lauten, getrennt in ihrer Währung melden, indem sie den jeweiligen Wert der Z-Achse entsprechend festlegen.

    4. VIII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.01

      1. Zeilen

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Vermögenswertreserve

        Der Betrag/Marktwert der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 unter Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

        0020

        Unbereinigte Vermögenswertreserve

        Der Betrag/Marktwert der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 vor Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

        0030

        Münzen und Banknoten

        Gesamtbetrag der Münzen und Banknoten.

        0040

        Einlagen bei Kreditinstituten

        Hier ist der Betrag der Einlagen bei Kreditinstituten anzugeben.

        0050

        Rohstoffe

        Hier ist der Marktwert von Rohstoffen oder Anteilen an Fonds anzugeben, die in Rohstoffe investieren, um den Preis von Rohstoffen abzubilden.

        0060

        davon: auf der Grundlage von Gold

        In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Gold basieren.

        0070

        davon: auf der Grundlage anderer Edelmetalle

        In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf anderen Edelmetallen als Gold basieren, einschließlich Platin oder Silber.

        0080

        davon: auf der Grundlage von Industriemetallen

        In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Industriemetallen basieren, einschließlich Aluminium, Kupfer, Blei, Nickel, Zinn oder Zink.

        0090

        davon: auf der Grundlage von Energie

        In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Energie basieren, einschließlich Rohöl (WTI und Brent), Erdgas, Benzin (RBOB), schwefelarmes Gasöl oder ULS-Dieselkraftstoff.

        0100

        davon: auf der Grundlage des Viehbestands

        In Zeile 0050 gemeldete Rohstoffe, die auf Viehbeständen basieren, einschließlich lebender Rinder oder Magerschweine.

        0110

        davon: auf der Grundlage von Getreide

        In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Getreide basieren, einschließlich Mais, Sojabohnen, Sojabohnenöl, Sojaschrot oder Weizen (Chicago und KC HRW).

        0120

        davon: auf der Grundlage von Weichwaren

        In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Weichwaren basieren, einschließlich Kakao, Kaffee, Baumwolle oder Zucker.

        0130

        Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden

        Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden, im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission(2)Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/61/oj)..

        0140

        Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden

        Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

        0150

        Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden

        Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

        0160

        Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden

        Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

        0170

        Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Kreditinstituten bestehen oder von diesen garantiert werden (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat bzw. einen Geber von Förderdarlehen geschützt sind)

        Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards, die von Kreditinstituten ausgegeben werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

        0180

        Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden

        Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

        0190

        Qualifizierte Anteile von OGA

        Der Marktwert der Anteile von OGA gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Hier ist auch der Marktwert der OGAW-Anteile gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.

        0200

        Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

        Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards, die Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität darstellen, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

        0210

        Sonstige hochliquide Finanzinstrumente, die als Vermögenswerte referenziert werden

        Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente, die als Vermögenswerte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards referenziert werden.

        0220

        davon: Kryptowerte

        Hochliquide Finanzinstrumente gemäß Zeile 0210, wenn es sich um Kryptowerte im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 handelt.

        0230

        Sonstige

        Der Betrag/Marktwert aller anderen Vermögenswerte in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114.

        0240

        Anpassungen

        Die Auswirkungen von Anpassungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten in der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;, die aufgrund der Beendigung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps vorgenommen werden, die bei mindestens einem Teil der Transaktion unter Verwendung von Reservevermögen getätigt werden, wenn die Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen fällig wird, wie in Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards bestimmt.

        0250

        Reverse-Repogeschäfte

        0260

        Mittelzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden

        Der Betrag der Mittelzuflüsse aus Reverse-Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird.

        0270

        Sicherheitenabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden

        Der Marktwert der Sicherheitenabflüsse aus Reverse-Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, ist an dieser Stelle anzugeben, wenn die zu hinterlegende Sicherheit in Zeile 0020 ausgewiesen wird.

        0280

        davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

        Der Marktwert der in Zeile 0270 ausgewiesenen Sicherheitenabflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

        0290

        Repogeschäfte

        0300

        Mittelabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden

        Der Betrag der Mittelabflüsse aus Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird.

        0310

        Sicherheitenzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden

        Der Marktwert der Sicherheitenzuflüsse aus Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu empfangenden Sicherheiten, sofern sie unbelastet sind, als Vermögenswert in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gelten würden.

        0320

        davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

        Der Marktwert der in Zeile 0310 ausgewiesenen Sicherheitenzuflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

        0330

        Sicherheitenswaps

        0340

        Sicherheitenabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden

        Der Marktwert der Sicherheitenabflüsse aus Sicherheitenswaps, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu hinterlegende Sicherheit in Zeile 0020 ausgewiesen wird.

        0350

        davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

        Der Marktwert der in Zeile 0340 ausgewiesenen Sicherheitenabflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

        0360

        Sicherheitenzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden

        Der Marktwert der Sicherheitenzuflüsse aus Sicherheitenswaps, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu empfangenden Sicherheiten, sofern sie unbelastet sind, als Vermögenswert in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gelten würden.

        0370

        davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

        Der Marktwert der in Zeile 0360 ausgewiesenen Sicherheitenzuflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

        0380

        Wert des referenzierten Vermögenswerts

        Der monetäre Wert oder der Marktwert des durch die ausgegebenen Token referenzierten Vermögenswerts, wenn der Token in amtlichen Währungen bzw. anderen Währungen als amtlichen Währungen referenziert wird.

        0390

        Obligatorische Überbesicherung

        Der Wert der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;, der den Wert der referenzierten Vermögenswerte übersteigt und als Prozentsatz des Wertes der referenzierten Vermögenswerte ausgedrückt wird, gemäß Artikel 7 der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards.

      2. Spalten

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Betrag/Marktwert

        Die Emittenten melden in Spalte 0010 den Marktwert oder gegebenenfalls den Betrag der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; für die Zeilen 0010 bis 0380. Die Zeile 0390 ist in Prozent auszuweisen.

        Bei dem in Spalte 0010 ausgewiesenen Betrag/Marktwert sind Nettoabflüsse und Nettozuflüsse zu berücksichtigen, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, einschließlich Derivaten, die die Differenz zwischen der Änderung des Marktwerts des Reservevermögens und der Änderung des Marktwerts der Vermögenswerte, die der Token referenziert, absichern. Dies schließt Derivate in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; ein, die sich auf die Vermögenswerte beziehen, die von den Token referenziert werden, wenn die Token nicht in amtlichen Währungen referenziert werden.

        Bei dem in Spalte 0010 angegebenen Betrag/Marktwert sind regulatorische Abschläge nicht zu berücksichtigen.

        Die Emittenten berücksichtigen den Netto-Cashflow (Abfluss oder Zufluss), der entstehen würde, wenn die Absicherung zum Meldestichtag geschlossen würde. Dabei bleiben potenzielle künftige Wertänderungen in den Vermögenswerten unberücksichtigt.

      3. Z-Achse

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        Währung

        Der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; gibt an, welche Währung gemäß Punkt 15 für den vorgelegten Meldebogen in den Anwendungsbereich fällt.

    5. IX. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 03.02

      1. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 03.02 Angaben zum Umfang der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;, einschließlich der Zusammensetzung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; nach Gegenpartei/Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert;.

      2. Zur Erfassung von Informationen über die Konzentration nach Gegenparteien für jede Art von Vermögenswerten innerhalb der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; im Meldebogen S 03.02 müssen die Emittenten die in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen beachten.

      3. Die Emittenten melden die zwanzig größten Gegenparteien für die in ihrer Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; enthaltenen Vermögenswerte. Die unter 1.01 gemeldete Gegenpartei ist die Gegenpartei, bei der am Meldestichtag der größte Betrag an Vermögenswerten im Verhältnis zu einer Gegenpartei gehalten wird, wobei jede Art von Vermögenswert entweder in Form von Einlagen bei dieser Gegenpartei, von Wertpapieren, die von dieser Gegenpartei begeben wurden, von Derivaten oder sonstigen Engagements bei dieser Gegenpartei getrennt zu betrachten ist; der Posten 1.02 ist der zweitgrößte; und so weiter für die verbleibenden Posten. Alle verbleibenden Bankeinlagen bei/Wertpapiere von/Derivatkontrakte mit anderen Gegenparteien sind in aggregierter Form unter 1.21, 1.22 bzw. 1.23 auszuweisen.

      4. Gehört eine Gegenpartei mehreren Unternehmensgruppen mit engen Verbindungen an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Vermögenswertbetrag anzuführen.

      5. Die Emittenten weisen alle Posten dieses Meldebogens in der Meldewährung aus, unabhängig davon, auf welche Währung diese Posten tatsächlich lauten. Zu diesem Zweck sollten Posten, die nicht auf die Meldewährung lauten, unter Verwendung des am Meldestichtag geltenden EZB-Kassakurses in die Meldewährung umgerechnet werden. Die Emittenten müssen zudem die Posten dieses Meldebogens, die auf dieselbe Währung lauten, getrennt in ihrer Währung melden, indem sie den jeweiligen Wert der Z-Achse entsprechend festlegen.

    6. X. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.02

      1. Spalten

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Art des Produkts

        Den in der Spalte 0020 erfassten Emittenten/Gegenparteien wird eine Produktart zugeordnet, die der zugrunde liegenden Transaktion entspricht, wobei die folgenden durch Fettdruck gekennzeichneten Codes zu verwenden sind:

        • DEPO (Einlagen bei einem Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;).

        • 0 % SEC (liquide Vermögenswerte mit einem LCR-Abschlag von 0 %– Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;).

        • EHCB (LCR über gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;).

        • OGAW-Anteile (OGAW-Anteile in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;).

        • DERIV (nicht durch Einschuss gedeckte außerbörslich gehandelte Derivate in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;).

        • OTHER (sonstige hochliquide Finanzinstrumente – Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Kryptowerte in der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;).

        Pro Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert;/Gegenpartei sind für jede Produktart unterschiedliche Zeilen anzugeben.

        0020

        Name der Gegenpartei/des Emittenten

        Die Namen der zwanzig größten Emittenten oder Gegenparteien, sofern der Wert der Einlagen bei ihnen, der begebenen Instrumente oder der Risikopositionen bei jedem von ihnen mindestens 3 % der in Zeile 0010 von S 03.01 gemeldeten Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; beträgt. Jeder Name umfasst den Empfänger der Einlageeine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; oder den Emittenten der Instrumente oder alle Unternehmen, die untereinander enge Verbindungenenge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU; zu diesen Risikopositionen haben. In dieser Spalte ist der vollständige Name der juristischen Person unter den eng verbundenen Unternehmen anzugeben, bei der der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; das größte Engagement hat, und es sind etwaige Angaben zur Gesellschaftsform gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht zu machen.

        Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw.

        0030

        Rechtsträgerkennung

        Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

        0040

        Art des Instituts

        Emittenten/Gegenparteien, die als Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj). eingestuft und in Spalte 0020 erfasst sind, werden unter Verwendung der folgenden durch Fettdruck gekennzeichneten Codes ausgewiesen:

        • G-SRI, wenn das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, das die Einlageeine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; entgegennimmt, als „global systemrelevantes Institut“ im Sinne von Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj). bezeichnet wird.G-SRI, wenn das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, das die Einlageeine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; entgegennimmt, als „global systemrelevantes Institut“ im Sinne von Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj). bezeichnet wird.(4)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj). bezeichnet wird.

        • A-SRI, wenn das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, das die Einlageeine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; entgegennimmt, als „anderes systemrelevantes Institut“ im Sinne von Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichnet wird.A-SRI, wenn das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, das die Einlageeine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; entgegennimmt, als „anderes systemrelevantes Institut“ im Sinne von Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bezeichnet wird.

        • Großes Institut (nicht G-SRI oder A-SRI), wenn das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, das die Einlageeine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; entgegennimmt, als „großes Institut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, aber nicht als G-SRI oder A-SRI eingestuft ist.Großes Institut (nicht G-SRI oder A-SRI), wenn das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, das die Einlageeine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; entgegennimmt, als „großes Institut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, aber nicht als G-SRI oder A-SRI eingestuft ist.

        • Sonstige (reguläre Institute und kleine und nicht komplexe Institute), wenn das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, das die Einlageeine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; entgegennimmt, nicht als großes Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt.

        Handelt es sich bei dem Emittenten/der Gegenpartei nicht um ein Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, ist dieses Feld leer zu lassen.

        0050

        Betrag/Marktwert

        Hier sind der Betrag der Einlagen und der Marktwert der Wertpapiere und Derivate unter Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards anzugeben. Regulatorische Abschläge sind bei dem Betrag/Marktwert nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind die Nettoabflüsse und Nettozuflüsse, die sich bei einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden.

        0060

        in % der gesamten Vermögenswerte des Kreditinstituts, das Einlagen entgegennimmt

        Für Einlagen bei einem Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, die in der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; derselben Token enthalten sind, wird der Betrag als Prozentsatz der gesamten Vermögenswerte des Kreditinstitutsein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; gemeldet, das diese Einlagen entgegennimmt. Der Betrag der gesamten Vermögenswerte entspricht den zuletzt veröffentlichten verfügbaren Daten des betreffenden Kreditinstitutsein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;.

      2. Z-Achse

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        Währung

        Der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; gibt an, welche Währung gemäß Punkt 20 für den vorgelegten Meldebogen in den Anwendungsbereich fällt.

  4. TEIL IV: TRANSAKTIONEN PRO TAG (S. 04.01, S. 04.02, S. 04.03 und S 04.04)

    1. XI. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.01

      1. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 04.01 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und dem durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag während des Meldezeitraums, wobei diese Angaben getrennt für die in die Meldung einbezogenen Länder ausgewiesen werden.

      2. Der Sitz des Originators und des Begünstigten, die an den Transaktionen beteiligt sind, wird entsprechend dem Ansatz für die Definition des Landes der Inhaber im Meldebogen S 01.00 „Anzahl der Inhaber – zum Meldestichtag“ wie folgt ermittelt und erfasst:

        1. bei natürlichen Personen durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt,

        2. bei juristischen Personen durch die Anschrift des Gesellschaftssitzes.

      3. Diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens, wenn mindestens einer der an der Transaktion beteiligten Inhaber in der Union ansässig ist. Wenn der Token eine amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; eines Mitgliedstaats der Union referenziert, fallen Transaktionen, bei denen beide beteiligten Inhaber außerhalb der Union ansässig sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Berichterstattung.

      4. Der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; bestimmt den Wert der Transaktionen nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].

      5. Der Meldebogen S. 04.01 muss eine Aufschlüsselung der Transaktionen enthalten:

        1. davon im Inland getätigt;

        2. davon in das Land eingehende Transaktionen;

        3. davon aus dem Land abgehende Transaktionen.

      6. Der Meldebogen S 04.01 ist für jedes Land, das mit der Transaktion bezüglich des vermögenswertereferenzierten Token in Verbindung steht, separat auszufüllen. Als Länder einer Transaktion gelten die Wohnsitzländer der an der Transaktion beteiligten Inhaber, einschließlich des Landes des Originators und des Landes des Begünstigten der Transaktion.

    2. XII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.01

      1. Zeile

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Transaktionen pro Tag – Durchschnitt

        Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt.

        0020

        Davon im Inland getätigt

        Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen.

        0030

        Davon in das Land eingehende Transaktionen

        Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators außerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen.

        0040

        Davon aus dem Land abgehende Transaktionen

        Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators innerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten außerhalb dieses Landes liegen.

      2. Spalte

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Anzahl

        Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum.

        0020

        Betrag

        Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum.

      3. Z-Achse

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        Land

        Dieser Meldebogen ist für jedes Land, das in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Die Z-Achse bestimmt das Land, für das der jeweilige Meldebogen gilt. Auf der Z-Achse werden alle einzelnen Länder angegeben, je nachdem, wo sich die Inhaber befinden, die an den Transaktionen beteiligt sind.

    3. XIII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.02

      1. Der einzige Unterschied zwischen dem Meldebogen S 04.02 und dem Meldebogen S 04.01 besteht darin, dass der Meldebogen S 04.02 für alle Transaktionen im Zusammenhang mit der EU gilt und daher keine Z-Achse zur Bestimmung des einzubeziehenden Landes enthält.

    4. XIV. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.02

      1. Zeile

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Transaktionen pro Tag – Durchschnitt

        Transaktionen, bei denen sich entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten in der Union befindet.

        0020

        davon innerhalb der EU getätigt

        Transaktionen, bei denen sich sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten in der Union befinden.

        0030

        davon in die EU eingehende Transaktionen

        Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators außerhalb der Union und der Standort des Begünstigten in der Union befindet.

        0040

        davon aus der EU abgehende Transaktionen

        Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators in der Union und der Standort des Begünstigten außerhalb der Union befinden.

      2. Spalte

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Anzahl

        Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum.

        0020

        Betrag

        Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum.

    5. XV. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.03

      1. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 04.03 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und dem durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen und Übertragungen pro Tag während des Meldezeitraums. In diesem Meldebogen werden Transaktionen und Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen erfasst, die für Abwicklungszwecke verwendet werden und nicht von einem Nutzer oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden.

    6. XVI. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.03

      1. Zeile

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag – Durchschnitt

        Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden, werden nach bestmöglichen Bemühen gemeldet, da die Emittenten möglicherweise nur begrenzte Informationen über diese Transaktionen und die an solchen Transaktionen jeweils beteiligten Inhaber haben.

        0020

        Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag – Durchschnitt

        Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden.

      2. Spalte

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Anzahl

        Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum.

        0020

        Betrag

        Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. Der Wert der unter diesen Meldebogen fallenden Transaktionen und Übertragungen ist nach der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] bestimmten Bewertungsmethode zu berechnen.

    7. XVII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.04

      1. Der Meldebogen S. 04.04 umfasst Angaben zu der Methodik, die für die Schätzung der im Meldebogen S. 04.03 angegebenen Werte verwendet wurde.

    8. XVIII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.04

      1. Zeile

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Für Meldebogen S. 04.03 verwendete Methodik

        Die Emittenten müssen die Methodik für die Schätzung der im Meldebogen S 04.03 gemeldeten Werte kurz beschreiben.

  5. TEIL V: TRANSAKTIONEN PRO TAG, DIE MIT DER VERWENDUNG ALS TAUSCHMITTEL INNERHALB EINES EINHEITLICHEN WÄHRUNGSRAUMS ZUSAMMENHÄNGEN (S 05.00).

    1. XIX. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 05.00

      1. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der Meldebogen S 05.00 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und zum durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag während des Meldezeitraums enthalten, die mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen.

      2. Dieser Meldebogen muss die Anforderungen der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] erfüllen.

      3. Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] getrennt auszufüllen.

    2. XX. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 05.00

      1. Zeile

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Transaktionen pro Tag – Durchschnitt

        Für den einheitlichen Währungsraum, der durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen innerhalb des betreffenden einheitlichen Währungsraums gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].

      2. Spalte

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        0010

        Anzahl

        Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].

        0020

        Betrag

        Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].

      3. Z-Achse

        Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

        Bezeichnung des einheitlichen Währungsraums

        Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum, der in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] enthält die Z-Achse alle verschiedenen einheitlichen Währungsräume auf der Grundlage des Standorts der Inhaber, die an den in den Anwendungsbereich fallenden Transaktionen beteiligt sind.

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