Source: OJ L, 2024/2902, 28.11.2024

Current language: DE

Anhang V


  1. Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell

    1. Alle in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt.

    2. Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:

      1. Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten,

      2. es erfasst alle in Anhang II aufgeführten Geschäftskonzepte,

      3. es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

      4. es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

      5. es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen,

      6. es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

  2. Teil II: Validierungsregeln

    1. Für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.

    2. Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

      1. Sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

      2. sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

      3. sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,

      4. sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,

      5. sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

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