Source: OJ L, 2024/2902, 28.11.2024

Current language: DE

Artikel 3 Einreichungstermine


    1. Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

    1. Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; den Emittenten die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Januar.

    2. Den in den Anhängen III und IV enthaltenen Meldebogen S 08.00 „Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;“ übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; den Emittenten jedoch täglich bis Geschäftsschluss.

    1. Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.

    1. Nehmen die Emittenten Korrekturen an eingereichten Meldungen vor, übermitteln sie diese den zuständigen Behörden unverzüglich.

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