Source: OJ L, 2024/2902, 28.11.2024

Current language: DE

Artikel 4 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen


    1. Die Emittenten übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:

      1. Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen,

      2. Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:

        1. Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,

        2. Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; übermitteln den Emittenten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen in den von den Emittenten festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten.

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