Source: OJ L, 2024/2494, 25.9.2024

Current language: DE

ITS on supervisory cooperation

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2494 DER KOMMISSION

vom 24. September 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und der EBA und ESMA

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 96 Absatz 3, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 arbeiten die zuständigen Behörden eng mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj). errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen.

Erwägungsgrund 2

Nach Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, der ESMA und der EBA in Übereinstimmung mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Erwägungsgrund 3

Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte auch eine mündliche Übermittlung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch möglich sein, sofern diese Dringlichkeit nicht auf eine Verzögerung seitens der übermittelnden Partei zurückzuführen ist.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Kontaktstellen
  3. Artikel 3Kommunikationsmittel
  4. Artikel 4Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit
  5. Artikel 5Bestätigung des Eingangs von Mitteilungen und Ersuchen
  6. Artikel 6Verfahren zur Übermittlung, Bearbeitung und Beantwortung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch
  7. Artikel 7Unaufgeforderte Zusammenarbeit und unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
  8. Artikel 8Verfahren für die Zusammenarbeit
  9. Artikel 9Verweisung an die ESMA oder EBA
  10. Artikel 10Beschränkungen und zulässige Verwendungszwecke der erhaltenen Informationen
  11. Artikel 11Inkrafttreten
Annexes(1 – 4)
  1. Anhang I
  2. Anhang II
  3. Anhang III
  4. Anhang IV

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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