Source: OJ L, 2024/2494, 25.9.2024

Current language: DE

Artikel 2 Kontaktstellen


    1. Jede zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; benennt eine Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114.

    1. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA und der EBA bis zum 27. November 2024 Angaben zu ihren Kontaktstellen und teilen ihnen jegliche Änderungen bei diesen Angaben mit.

    1. Die ESMA und die EBA führen ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und aktualisieren dieses regelmäßig.

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