Source: OJ L, 2024/2494, 25.9.2024

Current language: DE

Artikel 5 Bestätigung des Eingangs von Mitteilungen und Ersuchen


    1. Die empfangende Stelledie Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erhält oder unaufgefordert Informationen empfängt. sendet der übermittelnden Stelle so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung oder eines Ersuchens nach Artikel 4, unter Verwendung des Formulars in Anhang II eine Empfangsbestätigung und gibt nach Möglichkeit ein voraussichtliches Antwortdatum an.

    1. Ist es nicht möglich, ein voraussichtliches Antwortdatum zu nennen, so gibt die empfangende Stelledie Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erhält oder unaufgefordert Informationen empfängt. an, in welchen zeitlichen Abständen sie die übermittelnde Stelledie Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit übermittelt oder unaufgefordert Informationen bereitstellt; über den aktuellen Stand informieren wird.

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