Source: OJ L, 2024/2494, 25.9.2024
Current language: DE
Artikel 7 Unaufgeforderte Zusammenarbeit und unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, die nicht Gegenstand eines spezifischen Ersuchens sind, einschließlich aller weiteren diesbezüglichen Mitteilungen, verwendet die übermittelnde Stelledie Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit übermittelt oder unaufgefordert Informationen bereitstellt; das Formular in Anhang IV.
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