Source: OJ L, 2024/2494, 25.9.2024

Current language: DE

Preamble Recitals


Erwägungsgrund 1

Nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 arbeiten die zuständigen Behörden eng mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj). errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen.

Erwägungsgrund 2

Nach Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, der ESMA und der EBA in Übereinstimmung mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Erwägungsgrund 3

Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte auch eine mündliche Übermittlung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch möglich sein, sofern diese Dringlichkeit nicht auf eine Verzögerung seitens der übermittelnden Partei zurückzuführen ist.

Erwägungsgrund 4

Informationen, die nicht Gegenstand eines spezifischen Ersuchens sind, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 auch ohne vorheriges Ersuchen auf freiwilliger Basis übermittelt werden, wenn die übermittelnde Stelledie Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit übermittelt oder unaufgefordert Informationen bereitstellt; der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; von Nutzen sein können. Bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen muss die übermittelnde Stelledie Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit übermittelt oder unaufgefordert Informationen bereitstellt; anhand des Formulars im entsprechenden Anhang die Bestimmung der Verordnung (EU) 2023/1114 angeben, auf deren Grundlage die Übermittlung der Informationen beruht.

Erwägungsgrund 5

Ein solches Ersuchen sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand der Zusammenarbeit oder des Informationsaustauschs enthalten, wobei u. a. die Gründe für das Ersuchen und dessen Kontext darzulegen sind, damit die empfangende Stelledie Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erhält oder unaufgefordert Informationen empfängt. das Ersuchen problemlos und effizient bearbeiten kann. Die übermittelnde Stelledie Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit übermittelt oder unaufgefordert Informationen bereitstellt; sollte nicht verpflichtet sein, den Sachverhalt darzulegen, aus dem sich der Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 ergibt, der dem Ersuchen zugrunde liegt, wenn sie die angeforderten Informationen zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt.

Erwägungsgrund 6

Das Verfahren sowie die Formulare und Muster für Informationsaustausch und Zusammenarbeit sollten die vertrauliche Behandlung aller ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sicherstellen.

Erwägungsgrund 7

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der von der ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

Erwägungsgrund 8

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

Erwägungsgrund 9

Da sich diese Verordnung nur an die entsprechenden Behörden und Unternehmen, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre —

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