Source: OJ L, 2025/413, 31.3.2025
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Artikel 10 Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von mehr als 20 % und bis zu 50 %
Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligungdas direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:
alle gemäß Artikel 9 angeforderten Informationen;
Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;
eine Beschreibung der Absichten und der Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 11 Absatz 2 genannten Elemente in einer Detailgenauigkeit abdeckt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus dem Erwerb resultierenden Einfluss auf das Zielunternehmen steht.
Der in Artikel 9 genannte interessierte Erwerber legt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.
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