Source: OJ L, 2025/413, 31.3.2025
Current language: DE
Artikel 12 Eingeschränkte Informationsanforderungen
Wurde der interessierte Erwerber von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde in den zwei Jahren vor der Mitteilung bereits gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, Artikel 13 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11)Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj)., Artikel 23 der Richtlinie 2013/36/EU Europäischen Parlaments und des Rates(12)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj)., Artikel 59 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13)Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj). oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Europäischen Parlaments und des Rates(14)Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj). im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen geprüft, so hat der interessierte Bewerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde nur die Informationen vorzulegen, die sich speziell auf die geplante Übernahme beziehen, oder die Informationen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert haben.
Der interessierte Erwerber hat eine unterzeichnete Erklärung vorzulegen, in der er genau angibt, welche der in dieser Verordnung genannten Informationen nicht vorgelegt wurden, und in der er bestätigt, dass sich diese Informationen seit der letzten Beurteilung nicht geändert haben und dass sie immer noch wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Unternehmen, das von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zugelassen wurde und der laufenden Beaufsichtigung durch diese zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; unterliegt, so legt er unbeschadet des Absatzes 1 nur die in dieser Verordnung genannten Informationen vor, die sich speziell auf die geplante Übernahme beziehen, und ist nicht verpflichtet, die Informationen vorzulegen, die sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden.
Der interessierte Erwerber hat eine unterzeichnete Erklärung vorzulegen, in der er genau angibt, welche der in dieser Verordnung genannten Informationen nicht vorgelegt wurden, weil sie sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden, und bescheinigt, dass diese Informationen wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die in dieser Verordnung genannten spezifischen Informationen über die geplante Übernahme alle folgenden Elemente:
wenn der interessierte Erwerber eine natürliche Person ist:
Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1;
die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen, wenn der interessierte Erwerber unter Absatz 1 fällt, oder die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen, wenn der interessierte Erwerber unter Absatz 2 dieses Artikels fällt;
Informationen gemäß Artikel 5;
Informationen gemäß Artikel 6;
Informationen gemäß Artikel 8;
Informationen gemäß Artikel 9, 10 oder 11, je nach Sachlage;
handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, einen Trust, einen AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder einen OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder um einen staatlichen Investitionsfonds:
Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f;
die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii bis iv und Buchstaben b, c und d bzw. in Artikel 5 genannten Informationen, und wenn die geplante Übernahme unter Absatz 1 dieses Artikels fällt, auch die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen;
Informationen gemäß Artikel 6 und Artikel 7;
Informationen gemäß Artikel 8;
Informationen gemäß Artikel 9, 10 oder 11, je nach Sachlage.
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