Source: OJ L, 2025/413, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 5 Informationen zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens leiten werden


Beabsichtigt der interessierte Erwerber, ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; des Zielunternehmens zu bestellen, so enthält die Mitteilung alle in Artikel 7 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards, die nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 angenommen wurde, genannten Informationen.

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