Source: OJ L, 2025/305, 31.3.2025

Current language: DE

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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/305 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob juristische Personen oder andere Unternehmen, die eine Zulassung als Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), die geltenden Anforderungen gemäß Titel V und gegebenenfalls Titel VI der genannten Verordnung erfüllen, sollten die Informationen, die in einem Antrag auf Zulassung als Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 der genannten Verordnung (im Folgenden „Zulassungsantrag“) vorzulegen sind, hinreichend detailliert und umfassend sein, ohne dass dies eine unzumutbare Belastung darstellt.

Erwägungsgrund 2

Der Zulassungsantrag sollte Daten über die Identität des Antragstellers, die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen, die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; und den hinreichend guten Leumund der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen enthalten. Im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). sollten diese Informationen ausreichen, damit die zuständigen Behörden eine umfassende Beurteilung der Antragsteller und ihrer Fähigkeit, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen, vornehmen können. Darüber hinaus sollten diese Informationen so umfassend sein, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind zu überprüfen, ob objektive und nachweisbare Gründe für die Verweigerung der Zulassung gemäß Artikel 63 Absatz 10 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung vorliegen.

Erwägungsgrund 3

Damit sichergestellt ist, dass sich die zuständigen Behörden bei ihrer Beurteilung auf korrekte Informationen stützen, haben die Antragsteller Kopien ihrer Firmendokumente vorzulegen, einschließlich ihrer Rechtsträgerkennung, der Satzung, einer Kopie ihrer Eintragung in das nationale Handelsregister und, falls die Antragsteller beabsichtigen, eine Handelsplattform zu betreiben, des verwendeten Handelsnamens.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Allgemeine Informationen
  2. Artikel 2Geschäftsplan
  3. Artikel 3Aufsichtsrechtliche Anforderungen
  4. Artikel 4Informationen über die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen sowie Interessenkonflikte
  5. Artikel 5Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
  6. Artikel 6Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  7. Artikel 7Identität und Nachweis des guten Leumunds, der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowie eines ausreichenden Zeitaufwands der Mitglieder des Leitungsorgans
  8. Artikel 8Informationen zu Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen
  9. Artikel 9IKT-Systeme und damit verbundene Sicherheitsvorkehrungen
  10. Artikel 10Trennung und sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
  11. Artikel 11Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden
  12. Artikel 12Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze
  13. Artikel 13Betriebsvorschriften der Handelsplattform und Aufdeckung von Marktmissbrauch
  14. Artikel 14Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
  15. Artikel 15Grundsätze der Auftragsausführung
  16. Artikel 16Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten
  17. Artikel 17Transferdienstleistungen
  18. Artikel 18Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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