Source: OJ L, 2025/305, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 1 Allgemeine Informationen


Der Zulassungsantrag von juristischen Personen oder anderen Unternehmen, die die Zulassung als Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), enthält alle folgenden Informationen:

  1. den eingetragenen Namen sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

  2. den Firmen- oder Handelsnamen, die vom Antragsteller verwendet werden oder verwendet werden sollen;

  3. die Rechtsträgerkennung (LEI) des Antragstellers;

  4. den vollständigen Namen sowie die Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der benannten Kontaktstelle oder Person;

  5. die Rechtsform des Antragstellers gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich Informationen darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen handelt, und, soweit verfügbar, die nationale Identifikationsnummer des Antragstellers und den Nachweis seiner Eintragung in das nationale Handelsregister;

  6. das Datum der Gesellschaftseintragung oder -gründung und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller eingetragen oder gegründet wurde;

  7. gegebenenfalls den Errichtungsakt, die Satzung gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 und die Statuten;

  8. die Anschrift der Hauptverwaltung und, falls abweichend, des Gesellschaftssitzes des Antragstellers;

  9. gegebenenfalls Angaben dazu, wo die Zweigniederlassungen tätig sein werden, und ihre Rechtsträgerkennungen (LEI), sofern verfügbar;

  10. den Domänennamen jeder vom Antragsteller betriebenen Website und dessen Konten in den sozialen Medien;

  11. falls es sich bei dem Antragsteller nicht um eine juristische Person handelt, Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob:

    1. das Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter und die Rechte der Inhaber von Kryptowerten, auch im Falle einer Insolvenz, dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist;

    2. der Antragsteller einer gleichwertigen und seiner Rechtsform entsprechenden Aufsicht unterliegt;

  12. wenn der Antragsteller beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, sind folgende Angaben erforderlich:

    1. die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Handelsplattform für Kryptowerte;

    2. jeder Handelsname der Handelsplattform für Kryptowerte.

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