Source: OJ L, 2025/305, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 16 Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten


Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowertendie Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten; zu erbringen, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

  1. eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der Antragsteller getroffen hat, um Artikel 81 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich folgender Angaben:

    1. der Mechanismen zur wirksamen Kontrolle, Bewertung und Gewährleistung der Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die eine Beratung in Bezug auf Kryptowerte anbieten oder Portfolios von Kryptowerten verwalten;

    2. der Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass natürliche Personen, die an der Beratung oder Portfolioverwaltung beteiligt sind, die internen Strategien und Verfahren des Antragstellers kennen, verstehen und anwenden, um der Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere Artikel 81 Absatz 1 der genannten Verordnung, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zu entsprechen;

    3. des Umfangs der personellen und finanziellen Ressourcen, die der Antragsteller jährlich für die berufliche Weiterbildung und Schulung des Personals, das Beratungsdienste in Bezug auf Kryptowerte erbringt oder ein Portfolio von Kryptowerten verwaltet, bereitstellen will;

  2. der Mechanismen zur wirksamen Kontrolle, Beurteilung und Gewährleistung der erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die im Namen des Antragstellers Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, und zwar gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften für eine solche Beurteilung verwendeten Kriterien, um die Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen.

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