Source: OJ L, 2025/300, 31.3.2025

Current language: DE

RTS on competent authority information exchange

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/300 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zwischen zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 95 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitende Märkte. Daher muss es zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten möglich sein, Informationen auszutauschen, die sie in die Lage versetzen, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, wirksam zu beaufsichtigen.

Erwägungsgrund 2

Die von zuständigen Behörden gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 auszutauschenden Informationen sollten diesen Behörden deshalb wirksame Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der genannten Verordnung ermöglichen. Folglich gilt es festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen müssen, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

Erwägungsgrund 3

Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden die Ausgabe und das öffentliche Angebot von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; wirksam überwachen können, sollten die zuständigen Behörden nicht nur Informationen über die Kryptowerte selbst, einschließlich ihrer technischen Merkmale und ihrer Kategorisierung, sondern auch über das Angebot der Kryptowerte, die Emittenten und Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; der Kryptowerte sowie Personen, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerten beantragen, austauschen. Zuständige Behörden sollten auch allgemeine Informationen und Unterlagen austauschen, die es ermöglichen, relevante Personen zu identifizieren und die Ausgabe und das Angebot von Kryptowerten zu verstehen; dazu gehören auch übermittelte Kryptowerte-Whitepaper und Informationen über festgestellte Verstöße, Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Informationen, die in Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token auszutauschen sind
  2. Artikel 2Informationen, die in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token auszutauschen sind
  3. Artikel 3Informationen, die in Bezug auf E-Geld-Token auszutauschen sind
  4. Artikel 4Informationen, die in Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auszutauschen sind
  5. Artikel 5Informationen, die im Hinblick auf die Verhinderung und das Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten auszutauschen sind
  6. Artikel 6Informationen, die im Zusammenhang mit vorsorglichen Maßnahmen auszutauschen sind
  7. Artikel 7Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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