Source: OJ L, 2025/300, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 1 Informationen, die in Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token auszutauschen sind


In Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:

  1. allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:

    1. Name, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission(5)Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Muster für Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj). gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung, Kontaktdaten, einschlägige Auszüge aus nationalen Registern und gegebenenfalls Satzungen und sonstige Gründungsurkunden der folgenden Personen:

      1. des Emittenten der Vermögenswerte;

      2. des Anbieterseine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; der Vermögenswerte;

      3. der Person, die die Zulassung zum Handel mit den Vermögenswerten beantragt;

      4. des Betreibers der Handelsplattform;

      5. jeder anderen Person, die das in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat oder hätte erstellen müssen;

    2. alle Fassungen des gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Kryptowerte-Whitepapers sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung;

    3. alle Fassungen der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung;

    4. alle gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhaltenen Informationen über das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel;

    5. die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Erläuterung, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; weder als ein gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgenommener Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; noch als E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; oder vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; betrachtet werden sollte;

    6. die Beschreibung des öffentlichen Angebots eines Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; und alle Informationen, die zur Bewertung der Bedingungen für die Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden;

  2. Informationen über jegliche Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine unter Buchstabe a Ziffer i genannte Person verhängt wurden;

  3. jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.

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