Source: OJ L, 2025/300, 31.3.2025
Current language: DE
Artikel 3 Informationen, die in Bezug auf E-Geld-Token auszutauschen sind
In Bezug auf E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines Emittenten eines E-Geld-Tokenseinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:
Name des Emittenten, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung und Kontaktdaten nach Anhang III Teil A Nummern 1, 3, 5 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114;
alle Fassungen des in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers;
alle Fassungen der in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen;
Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen des Emittenten des E-Geld-Tokenseinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und über die Einhaltung der in Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj). oder als E-Geld-Institutein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; gemäß der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10)Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj). bereitgestellte Informationen in der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten aktualisierten Fassung, einschließlich Informationen über:
die Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114;
die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Sanierungs- und Rücktauschpläne und etwaige Aktualisierungen dieser Pläne sowie über alle Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans, die gemäß dem genannten Artikel wirksam umgesetzt wurden;
die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; ein E-Geld-Institutein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG;, das nicht signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgibt, gemäß Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verpflichtet hat, diese Anforderungen zu erfüllen;
Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; durch eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und die Finanzstabilität gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten;
Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen;
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.
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