Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025

Current language: DE

RTS on consultative supervisory colleges

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/297 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise beratender Aufsichtskollegien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Open full page
Erwägungsgrund 1

Nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 richtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) für jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden „Kollegium“) ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um im Rahmen der genannten Verordnung die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zu ermöglichen. Daher wird in Artikel 119 Absatz 2 aufgelistet, welche Stellen dem Kollegium in jedem Fall angehören.

Erwägungsgrund 2

Um in der gesamten Europäischen Union eine einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien sicherzustellen hat die EBA nach Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festzulegen, welche der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der erwähnten Verordnung genannten Unternehmen als die wichtigsten anzusehen sind und in welchen Mitgliedstaaten ein vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder ein E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l als in großem Maßstab verwendet anzusehen ist. Hierzu sollte die EBA die nach geeigneten Kriterien am höchsten eingestuften Unternehmen, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Notwendigkeit berücksichtigen, ein Gleichgewicht zwischen einer angemessenen Vertretung der jeweils zuständigen Behörden in den Kollegien und einer wirksamen Arbeitsweise des betreffenden Kollegiums sicherzustellen.

Erwägungsgrund 3

Die EBA sollte auch beschließen können, nur die zuständigen Behörden einiger der Unternehmen, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 als die wichtigsten angesehen werden, zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn die betreffenden Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen
  2. Artikel 2Bedingungen, unter denen ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 als in großem Maßstab verwendet gilt
  3. Artikel 3Bezugszeitraum und Transaktionen
  4. Artikel 4Neubewertung der Zusammensetzung des Kollegiums
  5. Artikel 5Abschluss der in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten schriftlichen Vereinbarung
  6. Artikel 6Teilnahme am Kollegium
  7. Artikel 7Erstellung und Aktualisierung einer Kontaktliste
  8. Artikel 8Operative Aspekte der Kollegiumssitzungen
  9. Artikel 9Informationsaustausch zwischen Kollegiumsmitgliedern
  10. Artikel 10Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern des Kollegiums
  11. Artikel 11Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod