Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025
Current language: DE
Artikel 1 Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen
Zwecks Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
wenn ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden „Kollegium“) für einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder für ein E-Geld-Institutein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG;, das einen signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgibt, eingerichtet wird, die drei Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum den höchsten Wert des in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Reservevermögens in Verwahrung hielten;
wenn ein Kollegium für ein Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, das einen signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgibt, eingerichtet wird, die drei Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum den höchsten Prozentanteil der im Tausch gegen die E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; entgegengenommenen Gelder in Verwahrung hielten.
Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
die drei den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowertedie Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten — im System und gemäß dessen Regeln — auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt; sicherstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag die höchste durchschnittliche Anzahl von Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeführt haben;
die drei den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowertedie Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten — im System und gemäß dessen Regeln — auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt; sicherstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeführt haben.
Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
die drei Zahlungsdienstleistereinen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag in Bezug auf den signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; die höchste durchschnittliche Anzahl von Zahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj). ausgeführt haben;
die drei Zahlungsdienstleistereinen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag in Bezug auf den signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Zahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgeführt haben;
Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
die drei die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kundendie sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel; erbringenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag die höchste durchschnittliche Anzahl von Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeführt haben;
die drei die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kundendie sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel; erbringenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeführt haben.
Die EBA kann beschließen, die zuständigen Behörden nur einiger der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unternehmen zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn diese Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.
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