Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 2 Bedingungen, unter denen ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 als in großem Maßstab verwendet gilt


    1. Für die Zwecke von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt ein signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder ein signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; in einem Mitgliedstaat als in großem Maßstab verwendet, wenn

      1. die Zahl der im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; im anwendbaren Bezugszeitraum an mindestens einem Tag mindestens 20 % der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats ausmacht oder

      2. die durchschnittliche Anzahl und der durchschnittliche Gesamtwert der Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, bei denen mindestens eine an den betreffenden Transaktionen beteiligte Partei im betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag mehr als1 250 000Transaktionen bzw. mehr als250 000 000 EUR beträgt.

    1. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist unter dem „Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;“ der Inhaber des betreffenden Token zu verstehen, der nach der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Recht auf Rücktausch hat.

    1. Für die Zwecke von Absatz 1 ist unter dem Ort, an dem der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; oder eine an einer Transaktion mit derartigen Token beteiligten Partei „ansässig“ ist, eines von Folgendem zu verstehen:

      1. bei natürlichen Personen deren gewöhnlicher Aufenthaltsort;

      2. bei juristischen Personen deren eingetragener Geschäftssitz.

    1. Eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;, die auf der Grundlage von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 darum ersucht, Mitglied des Kollegiums zu werden, übermittelt der EBA ein begründetes Ersuchen sowie Daten, die belegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind.

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