Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025
Current language: DE
Artikel 3 Bezugszeitraum und Transaktionen
Der in den Artikeln 1 und 2 genannte Bezugszeitraum ist der jüngste Sechsmonatszeitraum, für den die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Berichterstattungspflicht gilt.
Für die Zwecke von Artikel 1 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist unter „Transaktion“ jede Änderung der natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die infolge der Übertragung des vermögenswertereferenzierten Token von einer Distributed-Ledger-Adresse auf eine andere oder von einem Distributed-Ledger-Konto auf ein anderes Anspruch auf den betreffenden Token hat.
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