Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 4 Neubewertung der Zusammensetzung des Kollegiums


    1. Die EBA bewertet mindestens alle zwei Jahre neu, welche zuständigen Behörden nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und l der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen eine Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen.

    1. Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Neubewertung übermittelt jede zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglied des Kollegiums ist, der EBA auf Verlangen unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die betreffenden Behörden nach den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien weiterhin die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen.

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