Source: OJ L, 2025/298, 13.2.2025

Current language: DE

RTS on non-EU currencies

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/298 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Bei dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten Begriff der „Transaktion“ wird nicht nach der Art von Geldbörse unterschieden, die Zahler bei der Einleitung von Transaktionen unter Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel und Zahlungsempfänger bei der Annahme solcher Transaktionen nutzen. Daher muss bei der Festlegung der in Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Methodik berücksichtigt werden, dass die Meldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sowohl Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen als auch Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen einerseits und selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden, andererseits erfassen sollte. Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrolliert werden, sollten nicht unter die Meldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, da Emittenten möglicherweise nicht über die Informationen verfügen, die für die Meldung solcher Transaktionen gemäß diesen Bestimmungen erforderlich sind. Die Meldepflichten, denen Emittenten in Bezug auf solche Transaktionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission(2)Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (ABl. L, 2024/2902, 28.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2902/oj). unterliegen, sollten davon unberührt bleiben.

Erwägungsgrund 2

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tauschmittels nur Transaktionen zu verstehen, die zu einer Änderung der natürlichen oder juristischen Person führen, die Anspruch auf den vermögenswertereferenzierten Token hat. Dies gilt auch dann, wenn der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj). der gleiche bleibt, und unabhängig davon, ob diese Transaktionen über den Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; („on-chain“) oder außerhalb des Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; („off-chain“) abgewickelt werden. Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die vom Emittenten an die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; zu meldenden Daten deshalb keine Transfers eines vermögenswertereferenzierten Token zwischen verschiedenen Adressen oder Konten derselben Person umfassen.

Erwägungsgrund 3

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten bestimmte Transaktionen nicht als mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel in Zusammenhang stehend. Wie in Erwägungsgrund 61 der genannten Verordnung dargelegt, sind als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel insbesondere Transaktion zu verstehen, die mit der Begleichung von Schulden verbunden sind, einschließlich jener im Zusammenhang mit Geschäften mit Händlern, nicht jedoch Transaktionen, die mit Anlagetätigkeiten und -dienstleistungen verbunden sind, wie etwa bei einem Tausch gegen einen Geldbetrageinen Geldbetrag im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366; oder andere Kryptowerte, es sei denn, der vermögenswertereferenzierte Token wird nachweislich für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet. Daher ist genauer festzulegen, welche Arten von Transaktionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 zu melden sind.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Gegenstand
  2. Artikel 2Begriffsbestimmungen
  3. Artikel 3Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel
  4. Artikel 4Berechnung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts von Transaktionen
  5. Artikel 5Datenqualität
  6. Artikel 6Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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