Source: OJ L, 2025/298, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 1 Gegenstand


    1. In dieser Verordnung wird die Methodik für die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzunehmende Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der im entsprechenden Quartal pro Tag erfolgenden Transaktionen festgelegt, die mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums in Zusammenhang stehen.

    1. Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt die vorliegende Verordnung entsprechend für E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; eines Mitgliedstaats ist.

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