Source: OJ L, 2025/298, 13.2.2025
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- RTS on non-EU currencies
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„einheitlicher Währungsraumein Land oder mehrere Länder mit derselben amtlichen Währung;“ ein Land oder mehrere Länder mit derselben amtlichen Währung;
„elektronische Geldbörsedie Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verwahrung oder Kontrolle von Kryptowerten im Namen seines Kunden oder die Verwahrung oder Kontrolle der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, sicherstellt;“ die Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; die Verwahrung oder Kontrolle von Kryptowerten im Namen seines Kunden oder die Verwahrung oder Kontrolle der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, sicherstellt;
„selbstverwaltete elektronische Geldbörsedie Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der der Nutzer die Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, selbst kontrolliert.“ die Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der der Nutzer die Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, selbst kontrolliert.
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