Source: OJ L, 2025/298, 13.2.2025
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- RTS on non-EU currencies
Artikel 4 Berechnung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts von Transaktionen
Der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; berechnet die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte durchschnittliche Zahl und den an gleicher Stelle genannten durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal für jeden einheitlichen Währungsraum für folgende Meldestichtage: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
Der Wert der in Absatz 1 genannten Transaktionen wird in der amtlichen Währung des Herkunftsmitgliedstaatsbei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat; des Emittenten gemeldet.
Der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; bestimmt den Wert der in Absatz 1 genannten Transaktionen wie folgt:
Umfasst der Korb der Vermögenswerte, auf den sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, eine oder mehrere amtliche Währungen, bei denen es sich nicht um die in Absatz 2 genannte amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; handelt, so bestimmt der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums geltenden Wechselkurse im Einklang mit der Bewertung oder den Grundsätzen für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114;
umfasst der Korb der Vermögenswerte, auf den sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, Vermögenswerte, die keine amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; sind, so bestimmt der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums berechneten Marktpreise und, sofern möglich, im Einklang mit der Bewertung oder den Grundsätzen für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 36 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) 2023/1114;
bei E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; eines Mitgliedstaats ist, bestimmt der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums geltenden Wechselkurse.
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