Source: OJ L, 2025/298, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 5 Datenqualität


    1. Der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; schafft Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 festgelegten Fristen übermittelt werden.

    1. Die in Absatz 1 genannten Systeme und Verfahren ermöglichen es dem Emittenten, die vom Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen des Zahlungsempfängers oder im Falle von Transaktionen von einer elektronischen Geldbörse zu einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; des Zahlers gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 erhaltenen Daten mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, wobei er gegebenenfalls auch im Distributed-Ledger verfügbare Transaktionsdaten berücksichtigt.

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