Source: OJ L, 2025/417, 14.3.2025
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Anhang II ZU VERÖFFENTLICHENDE NACHHANDELSINFORMATIONEN
Tabelle 1
Legende
Zeichen
Datentyp
Begriffsbestimmung
{ALPHANUM-n}
Bis zu n alphanumerische Zeichen
Freitextfeld.
{CURRENCYCODE_3}
3 alphanumerische Zeichen
Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217
{DATE_TIME_FORMAT}
Datums- und Zeitformat nach ISO 8601
Datum und Uhrzeit in folgendem Format:
YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.
„YYYY“ bezeichnet das Jahr;
„MM“ bezeichnet den Monat;
„TT“ bezeichnet den Tag;
„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ als Trenner zu verwenden ist„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ als Trenner zu verwenden ist
„hh“ bezeichnet die Stunde;
„mm“ bezeichnet die Minute;
„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde;
Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).
Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.
{DECIMAL-n/m}
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können
Numerisches Feld für positive und negative Werte.
Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt);
negativen Zahlen wird ein Minuszeichen („-“) vorangestellt;
Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.
{MIC}
4 alphanumerische Zeichen
Marktidentifikationscode nach ISO 10383
Tabelle 2
Liste der Einzelheiten für die Nachhandelstransparenz
#
Feldname
Zu übermittelnder Inhalt
Formate und Standards für die Übermittlung
1
Datum und Uhrzeit des Handels
Datum und Uhrzeit der Transaktionsausführung.
{DATE_TIME_FORMAT}
2
Identifikationscode des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;
Eindeutige und unverwechselbare Kennung des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; nach Artikel 15 der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
Auszufüllen gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 Feld 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
3
Vollständiger Name des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;
Vollständige Bezeichnung des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;.
{ALPHANUM-350}
4
Preis
Handelspreis der Transaktion, gegebenenfalls ohne Provisionen, sonstige Gebühren und aufgelaufene Zinsen.
Wenn der Preis als monetärer Wert erfasst wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
Wird der Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; auf der Grundlage eines Währungspaars gehandelt, so gibt der Preis die Menge der quotierten Währung für eine Einheit der Basiswährung an.
{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
5
Fehlender Preis
Wenn der Preis nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.
Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“.
„PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist
„NOAP“, wenn der Preis nicht anwendbar ist
6
Preisangabe
Gibt an, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent, als Rendite oder in Basispunkten ausgedrückt wird.
„MONE“ — monetärer Wert
„PERC“ — Prozent
„YIEL“ — Rendite
„BAPO“ — Basispunkte
7
Währung des Preises
Währung, in der der Handelspreis des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;, auf den sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (in Fällen, in denen der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).
Wird der Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; in E-GeldE-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG;/E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; gehandelt, so wird die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kennung verwendet.
Wird der Preis des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; als monetärer Wert und in einem Währungspaar ausgedrückt, ist das Währungspaar anzugeben, in dem der Preis des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; im Zusammenhang mit dem Auftrag ausgedrückt wird. Der erste Währungscode ist das Kürzel der Basiswährung und der zweite Währungscode ist das Kürzel der quotierten Währung. Die quotierte Währung bestimmt den Preis einer Einheit der Basiswährung. Der ISO-Währungscode und die DTI-Kurzbezeichnung, wie sie gemäß den Datenelementen von ISO 24165-2 für die Registrierung des DTI oder einer alternativen Kennung nach Artikel 15 der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 registriert wurden, sind zur Darstellung der Fiatwährung bzw. des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; im Währungspaar zu verwenden.
Auszufüllen gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 Feld 21 des Anhangs der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
8
Menge
In diesem Feld ist die ausgeführte Menge anzugeben.
{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird
{DECIMAL-18/13}, falls der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; ausgedrückt wird
9
Währung der Menge
Währung, in der die Menge ausgedrückt wird. Die Währung bezieht sich auf die Einheiten des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;, auch wenn die Transaktion auf Teilkomponenten dieses Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; lautet.
Das Feld ist nur auszufüllen, wenn die Menge als Nominalwert, monetärer Wert oder in Einheiten des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; ausgedrückt wird.
Die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Feld 26 des Anhangs der Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kennung.
10
Mengennotierung
Gibt an, ob die gemeldete Menge als Nominalwert, als monetärer Wert oder als Einheiten des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; ausgedrückt wird.
„UNIT“ — Anzahl der Einheiten
„NOML“ — Nominalwert
„MONE“ — monetärer Wert
„{CRYP}“ — Wert in Kryptowerten
11
Ausführungsplatz
Angabe der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der der Auftrag eingereicht wurde.
Verwendet die Handelsplattform für Kryptowerte Segment MICs, so ist der Segment MIC zu verwenden.
Verwendet die Handelsplattform für Kryptowerte keine Segment MICs, so ist der Operating MIC zu verwenden.
{MIC} — Handelsplattform für Kryptowerte
12
Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung
Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der die Transaktion von einer Handelsplattform für Kryptowerte veröffentlicht wurde.
{DATE_TIME_FORMAT}
13
Veröffentlichungsplatz
Code zur Identifizierung der Handelsplattform für Kryptowerte, die die Transaktion veröffentlicht.
{MIC} — Handelsplattform für Kryptowerte
14
Transaktionsidentifikationscode
Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen in Form von Handelsplattformen für Kryptowerte gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission(1)Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission vom 29. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben (ABl. L, 2025/416, 14.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/416/oj). zugewiesen wurde und bei jedem späteren Verweis auf den spezifischen Handel verwendet wird.
{ALPHANUM-52}
Tabelle 3
Liste der Kennzeichen für die Nachhandelstransparenz
Kennzeichen
Bezeichnung
Beschreibung
„CANC“
Kennzeichen für Storno
Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion storniert wird.
„AMND“
Kennzeichen für Änderung
Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion geändert wird.
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