Source: OJ L, 2025/417, 14.3.2025

Current language: DE

Artikel 1 Allgemeine Grundsätze für die Darstellung der Informationen über Betriebsvorschriften für Handelsplattformen


    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, müssen die Informationen über die Betriebsvorschriften für ihre Handelsplattform kostenlos und in einer Weise veröffentlichen, die leicht zugänglich, diskriminierungsfrei, deutlich sichtbar, nachvollziehbar, redlich, eindeutig, nicht irreführend und leicht verständlich ist.

    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Betriebsvorschriften für ihre Handelsplattform in einem einzigen Dokument auf ihrer jeweiligen Website.

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