Source: OJ L, 2025/417, 14.3.2025

Current language: DE

Artikel 2 Vorhandelstransparenz


    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse und die Tiefe des Handelsinteresses zu diesen Preisen gemäß Artikel 76 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Einklang mit der Art der von ihnen betriebenen Handelssysteme, die in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.

    1. Wenn die unter Buchstabe a genannten objektiven Marktbedingungen eintreten, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufträge, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

      1. Die Aufträge sind abhängig vom Eintreten objektiver Marktbedingungen, die durch das Protokoll des Handelssystems vorab festgelegt sind;

      2. vor der Veröffentlichung im Orderbuch der Handelsplattform kann es zu keiner Wechselwirkung der Aufträge mit anderen Handelsinteressen kommen;

      3. nach der Offenlegung im Orderbuch müssen die Wechselwirkungen der Aufträge mit anderen Aufträgen den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.

    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jedem Auftrag für Kryptowerte gemäß Anhang I Tabellen 2 und 3.

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