Source: OJ L, 2025/417, 14.3.2025
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on trading platform transparency data
Artikel 2 Vorhandelstransparenz
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse und die Tiefe des Handelsinteresses zu diesen Preisen gemäß Artikel 76 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Einklang mit der Art der von ihnen betriebenen Handelssysteme, die in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.
Wenn die unter Buchstabe a genannten objektiven Marktbedingungen eintreten, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufträge, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Aufträge sind abhängig vom Eintreten objektiver Marktbedingungen, die durch das Protokoll des Handelssystems vorab festgelegt sind;
vor der Veröffentlichung im Orderbuch der Handelsplattform kann es zu keiner Wechselwirkung der Aufträge mit anderen Handelsinteressen kommen;
nach der Offenlegung im Orderbuch müssen die Wechselwirkungen der Aufträge mit anderen Aufträgen den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu jedem Auftrag für Kryptowerte gemäß Anhang I Tabellen 2 und 3.
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