Source: OJ L, 2025/417, 14.3.2025

Current language: DE

Artikel 4 Veröffentlichung der Transaktionen in Echtzeit


Bei Transaktionen, die auf ihren Handelsplattformen für Kryptowerte ausgeführt werden, veröffentlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, die Einzelheiten zu jeder Transaktion gemäß Anhang II Tabellen 1, 2 und 3 so echtzeitnah wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von dreißig Sekunden nach Ausführung der Transaktion.

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